Forderung | übriges Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Klä- gerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1'200.00 zurückbezahlt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWT) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Oktober 2022 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Oktober 2022 ZK2 2022 3 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Forderung (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom
17. Dezember 2021, ZEV 2021 52);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies die Klage vom 9. Dezem- ber 2019 ab, wonach die Beklagte hätte verpflichtet werden sollen, der Kläge- rin USD 920.55 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2016 zu bezahlen. Da- gegen beschwert sich die Klägerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie wie- derholt das Klagebegehren und beantragt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 7).
2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen sind ausgeschlossen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und be- gründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die Beschwerdeführerin ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es obliegt somit der beschwerde- führenden Partei, in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist ausgeschlossen (ZK2 2022 9 vom 1. April 2022 m.H.).
a) Der Vorderrichter stellte fest, gemäss Vertrag zwischen den Parteien vom 10. November 2011 (KB 4) sei massgebend, dass die Gesellschaft, wel- che die Fees erhalten habe, einen Teil davon der Klägerin weitergeben müs- se. Der Vertrag regle eventuell, dass für eingebrachte Investoren, die in Funds von verwandten Gesellschaften der Beklagten investieren würden, die Gesell- schaften, welchen die Fees zuflössen, der Klägerin eine vertragliche Entschä-
Kantonsgericht Schwyz 3 digung schulden würden. Hingegen biete er offensichtlich keine Grundlage dafür, dass die Beklagte für solche, allenfalls verwandte Gesellschaften ge- schuldete Entschädigungen haften müsse (angef. Urteil S. 5).
b) Die vorderrichterliche Feststellung erachtet die Klägerin in mehrfacher Hinsicht als falsch und dies sei nicht so gehandhabt worden. Sie behauptet indes nicht, dass die Vertragsauslegung an sich unrichtig erfolgt sei. Vielmehr räumt sie mit dem Argument, es sei anders gehandhabt worden ein, dass der Vorderrichter den Vertrag an sich richtig ausgelegt habe. Soweit sie geltend machen möchte, der Vorderrichter habe die angeblich andere Handhabung fälschlicherweise nicht berücksichtigt, legt sie nicht dar, inwiefern er dies will- kürlich getan, nämlich ein offensichtliches konkludentes (tatsächliches) Ver- sprechen der Beklagten, für Leistungen Dritter zu garantieren, übersehen hät- te. Dass die Vereinbarung vom 10. November 2011 (KB 4) ein solches ver- tragliches Versprechen enthalte, behauptet und begründet die Klägerin eben- falls nicht konkret, sondern macht nur im Allgemeinen auf die theoretische Möglichkeit aufmerksam, die Vereinbarung als Vertrag zu Lasten Dritter im Sinne von Art. 111 OR zu verstehen. Überhaupt unterscheidet sie in der Be- schwerde die Beschwerdegründe von Art. 320 lit. a und b ZPO nicht, womit sie nicht darlegt, auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft. Infolgedessen führt sie, wie die Beklagte zutreffend vorbringt, nicht aus, inwiefern der Vorder- richter das Recht nicht richtig angewandt oder in welchen Punkten er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Damit kritisiert die Klägerin das angefochtene Urteil nur in allgemeiner Weise und zeigt nicht wie erforderlich konkret auf, inwiefern es fehlerhaft ist (dazu vgl. etwa Sutter- Somm/Seiler, CHK, Art. 321 N 14 ZPO). Wie auch die Berufungsgegnerin zu- treffend erklärt, bezeichnet die Berufungsführerin weder im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen, die sie anfechten will, noch nennt sie die Ak- tenstücke, auf denen ihre Kritik beruht (KG-act. 7, Rn. 9). Daher erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet und auf sie ist nicht einzutreten.
Kantonsgericht Schwyz 4
3. Daher ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und unter Pro- zesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 2, § 6 und § 12 GebTRA) nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Klä- gerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1'200.00 zurückbezahlt.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWT) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Oktober 2022 pku